Grundlagen der VOB/A
Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko
Mischkalkulation:
Bei einem großen Bauvorhaben im Autobahnbau habe ich eine ernste Auseinandersetzung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer miterlebt. Der Vorwurf lautete auf Mischkalkulation und Preisspekulation. Die Preisspekulation spielt bei der Mischkalkulation eine große Rolle. Bieter versuchen dabei oft, durch ungleichmäßige Preisverteilungen Mengenabweichungen im Leistungsverzeichnis zu ihrem Vorteil zu nutzen. Doch was bedeutet das genau, und welche Risiken gibt es für Bieter? In diesem Beitrag teile ich meine Erkenntnisse zu den Grundlagen der VOB/A und dem Umgang mit Mischkalkulationen.
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Als Ingenieurbüro, das regelmäßig an Ausschreibungen teilnimmt, sind wir mit dem Begriff der Mischkalkulation vertraut. Dabei handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die Kosten innerhalb eines Angebots ungleichmäßig verteilt werden. Einzelne Einheitspreise werden dabei bewusst niedriger und andere absichtlich höher angesetzt.
Der Grundgedanke ist oft, strategische Vorteile zu erzielen oder Wettbewerbsnachteile auszugleichen. In der Praxis begegnen uns solche Kalkulationen regelmäßig, sei es in Form von Konkurrenzangeboten oder durch Bedenken von Auftraggebern.
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Wie lässt sich erkennen, ob eine Mischkalkulation vorliegt? Hier sind einige wichtige Anzeichen, die darauf hindeuten können:
Anzeichen | Beschreibung |
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Ungewöhnlich niedrige Einheitspreise | Für bestimmte Teilleistungen, die mit überhöhten Preisen in anderen Positionen ausgeglichen werden. Solche Auffälligkeiten können ein Hinweis auf eine Mischkalkulation sein. |
Erwartete Mengenabweichungen im Leistungsverzeichnis | Dies bedeutet, dass ein Bieter spekuliert, dass die tatsächlichen Mengen sich von den ausgeschriebenen Mengen unterscheiden. Er versucht dadurch Vorteile zu generieren, indem er die Einheitspreise entsprechend anpasst. * Übermäßig hohe Preise bei zu gering veranschlagten Mengen * Auffällig niedrige Preise bei zu hoch veranschlagten Mengen |
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Unsere Erfahrung zeigt, dass nicht jede ungleiche Verteilung automatisch eine unzulässige Mischkalkulation darstellt. Unterschiedlich hohe Zuschläge auf Einzelkosten sind zulässig, solange diese nachvollziehbar und transparent dargestellt werden. Transparenz ist hier das entscheidende Stichwort: Auftraggeber und Bieter müssen gleichermaßen sicherstellen, dass alle Zuschläge für Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn offen und begründet sind.
Wir haben selbst erlebt, wie wichtig es ist, unsere Kalkulationen sorgfältig zu dokumentieren. Auftraggeber achten zunehmend auf Klarheit und verlangen im Zweifel detaillierte Erklärungen. In solchen Situationen können wir nur mit einer vollständig transparenten und regelkonformen Kalkulation überzeugen.
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Wie sollten Auftraggeber vorgehen, wenn sie den Verdacht haben, dass eine Mischkalkulation vorliegt?
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Mischkalkulationen sind nicht ohne Risiko. Als Bieter tragen wir die Verantwortung, unsere Angebote regelkonform und nachvollziehbar zu gestalten. Sollte eine Mischkalkulation aufgedeckt werden, drohen rechtliche Konsequenzen, die bis zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren reichen können. In der Vergangenheit haben wir erlebt, wie streng solche Regeln gehandhabt werden können. Daher ist es für uns oberstes Gebot, alle Positionen transparent und nachvollziehbar zu kalkulieren.
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Eine Mischkalkulation kann strategisch sinnvoll sein, birgt jedoch erhebliche Risiken. Wir setzen deshalb auf Transparenz und Regelkonformität, um unangenehme Konsequenzen zu vermeiden. Unsere Erfahrung zeigt, dass offene Kommunikation der beste Weg ist, um Vertrauen bei Auftraggebern aufzubauen.
Auch Auftraggeber sollten aufmerksam sein und verdächtige Preisgestaltungen genau prüfen. Dabei sind die Vorschriften der VOB/A eine wertvolle Orientierungshilfe, um faire und nachvollziehbare Angebote sicherzustellen. Wir empfehlen daher, bei Unklarheiten frühzeitig das Gespräch zu suchen und auf Lösungskonzepte hinzuarbeiten.
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Eine Mischkalkulation, auch als Ausgleichskalkulation bezeichnet, ist ein Verfahren, bei dem ein Bieter die Kosten für einzelne Leistungspositionen innerhalb eines Angebots ungleichmäßig verteilt. Dabei werden einige Einheitspreise bewusst niedriger und andere höher angesetzt, um den Gesamtpreis des Angebots zu beeinflussen.
Eine Mischkalkulation verstößt gegen die Vorschriften der VOB Teil A und ist daher unzulässig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einheitspreise ungleichmäßig verteilt sind, um Mengenabweichungen oder andere strategische Vorteile zu nutzen.
Anzeichen für eine Mischkalkulation sind ungewöhnlich niedrige Einheitspreise für bestimmte Teilleistungen, die durch überhöhte Preise in anderen Positionen ausgeglichen werden. Auch Preisspekulationen aufgrund erwarteter Mengenabweichungen im Leistungsverzeichnis können auf eine Mischkalkulation hindeuten.
Nein, eine unzulässige Mischkalkulation liegt nicht automatisch vor, nur weil die Einheitspreise unterschiedlich hohe Zuschläge für Gemeinkosten sowie für Wagnis und Gewinn aufweisen. Eine differenzierte Bezuschlagung kann durchaus zulässig sein, solange sie nicht dazu dient, eine unfaire Kalkulation zu verschleiern.
Wenn der Verdacht auf eine Mischkalkulation besteht, sollte der Auftraggeber während der Angebotsprüfung den Bieter schriftlich zur Klärung auffordern. Dabei sollten die spezifischen Positionen genannt werden, bei denen eine Mischkalkulation vermutet wird.
Bei Verdacht auf Mischkalkulation müssen Bieter eine detaillierte Erklärung über die Kostenaufteilung ihrer Einheitspreise sowie eine Offenlegung ihrer Urkalkulation vorlegen. Dies ist besonders wichtig, wenn das Angebot aufgrund seiner Preisstruktur unverständlich oder verdächtig erscheint.
Eine festgestellte Mischkalkulation kann zur Ablehnung des Angebots führen. Da sie gegen die Vorschriften der VOB Teil A verstößt, kann sie auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, insbesondere wenn der Bieter versucht, den Auftrag durch unfaire Kalkulation zu gewinnen.
Ein Auftraggeber kann die Entstehung einer Mischkalkulation durch sorgfältige Angebotsprüfung, klare und transparente Leistungsverzeichnisse sowie durch formelle Anfragen zur Klärung von Preisstrukturen im Angebot verhindern.
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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) spielt in der Regel eine wichtige Rolle bei Ausschreibungen. Wenn Sie sich für weitere Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen interessieren, werfen Sie einen Blick auf unsere weiterführenden Links zu Grundlagen der VOB/A. Bleiben Sie auf dem Laufenden, um immer bestens informiert zu sein.
VOB/A – Struktur und Schwellenwerte
VOB/A – Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko
VOB/A – Vertragsformen und Risiken: Einheitspreis bis Rahmenvertrag
Ablauf einer Ausschreibung: Von der Veröffentlichung bis zum Zuschlag
Submissionsprozess: Prüfung und Protokoll
Angebotsbewertung und Bieterauswahl