VOB/A – Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko:
Die VOB/A regelt den Ablauf und die Rahmenbedingungen des Vergabeverfahrens und beschreibt meine Rechte und Pflichten als Bieter.
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Richtlinien für Bieter | Inhalt |
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Eignung des Bieters | Der Bieter muss nachweisen, dass er fachlich, technisch und wirtschaftlich in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Das erfolgt durch Vorlage geeigneter Referenzen, Nachweise zur Qualifikation und finanziellen Stabilität. |
Vollständige und fristgerechte Angebote | Angebote müssen vollständig und in der vorgegebenen Form abgegeben werden. Die Fristen für die Angebotsabgabe sind streng einzuhalten. Verspätete Angebote werden in der Regel nicht berücksichtigt. |
Vergabeverfahren | Es gibt verschiedene Vergabeverfahren wie öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe. Bieter müssen die Regeln des jeweiligen Verfahrens verstehen und einhalten. |
Gleichbehandlung und Transparenz | Alle Bieter müssen gleich behandelt werden. Es darf keine unfaire Bevorzugung eines Bieters geben. Der Ausschreibungsprozess muss für alle Teilnehmer transparent und nachvollziehbar sein. |
Angebotsbindung | Mit der Abgabe des Angebots ist der Bieter bis zum Ablauf der Bindefrist an sein Angebot gebunden. Änderungen nach der Angebotsabgabe sind unzulässig. |
Preisklarheit und Angemessenheit | Die Preise im Angebot müssen klar und nachvollziehbar kalkuliert sein. Überhöhte oder unrealistisch niedrige Preise können dazu führen, dass das Angebot ausgeschlossen wird. |
Zuschlag und Vertrag | Der Bieter, der das wirtschaftlichste Angebot vorlegt, erhält in der Regel den Zuschlag. Mit der Zuschlagserteilung kommt der Vertrag zustande, und der Bieter ist verpflichtet, die im Angebot vereinbarten Leistungen zu erbringen. |
Nachverhandlungen und Rücktritt | Nachverhandlungen über das Angebot sind nach VOB/A in der Regel nicht zulässig. Der Bieter darf nach der Zuschlagserteilung nicht ohne berechtigten Grund vom Vertrag zurücktreten. |
Rügepflicht | Der Bieter ist verpflichtet, etwaige Fehler oder Unregelmäßigkeiten im Vergabeverfahren unverzüglich zu rügen, sonst verliert er unter Umständen sein Recht, diese später geltend zu machen. |
Ausschlusskriterien | Bieter, die unvollständige, fehlerhafte oder unangemessen kalkulierte Angebote abgeben, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden. Auch Verstöße gegen das Vergaberecht, wie Korruption oder wettbewerbswidriges Verhalten, führen zum Ausschluss. |
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Das Kalkulationsrisiko liegt bei mir, dem Bieter. Daher ist eine exakte und umfassende Beschreibung der Bauleistung durch den Auftraggeber von großer Bedeutung, damit ich mein Angebot auf einer soliden Grundlage erstellen kann. Um dieses Risiko zu minimieren, sind in der VOB genaue Vorgaben festgelegt, die eingehalten werden müssen. Die VOB schreibt unter anderem vor, dass alle beeinflussenden Umstände
klar benannt werden müssen. Hier wird gerne eine Erkundigungspflicht auf mich übertragen. Nach den Richtlinien für Bieter dürfen entsprechende Klauseln nicht Teil der Vertragsunterlagen sein.
Zudem dürfen keine Bedarfs- (Eventual-) Positionen im Leistungsverzeichnis LV eingefügt werden.
Ebenso ist es nicht erlaubt, im Leistungsverzeichnis überhöhte Massen einzutragen – die 10%-Regel bietet hier einen wirksamen Schutz gegen überhöhte Mengenangaben. Diese Regelung soll verhindern, dass ich als Auftragnehmer durch unerwartet große Mengenänderungen in meiner Kalkulation benachteiligt werde.
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Gemäß den Richtlinien darf mir als Fachbetrieb kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden. Unzulässige Klauseln, die mir unangemessene Risiken aufhalsen, sind daher untersagt. Beispiele für solche Klauseln sind etwa:
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Fehler in der Ausschreibung können oft zu Preisspekulationen führen.
Wenn ich Fehler im Leistungsverzeichnis (LV) entdecke, habe ich zwei Möglichkeiten:
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Bei einer Mischkalkulation, auch als Ausgleichskalkulation bekannt, setze ich als Bauunternehmer absichtlich manche Einheitspreise zu hoch und andere zu niedrig an. Dies geschieht auf Grundlage geschäftlicher Überlegungen, bei denen ich Kostenanteile zwischen verschiedenen Leistungspositionen umverteile. Dazu gehört oft auch die unterschiedliche Zuordnung der Kosten für Baustelleneinrichtung und Gemeinkosten.
Bauherren vermuten oft schnell, dass eine unzulässige Mischkalkulation vorliegt. Doch in der Praxis ist es nicht immer eindeutig, ob dies wirklich der Fall ist. Das gezielte Setzen einzelner Preise stellt in vielen Fällen eine legitime Kalkulationsstrategie dar.
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Ein Scheinangebot ist ein unaufrichtiges Angebot, das ich abgebe, ohne wirklich den Zuschlag erhalten zu wollen. Solche Angebote sind unzulässig und stellen eine Manipulation dar, die den Wettbewerb verzerrt. Preisabsprachen, bei denen ich mich mit anderen Bietern über unsere Angebote abstimme, sind ebenfalls wettbewerbswidrig.
Scheinangebote und Preisabsprachen sind unfair, unehrlich und schaden dem Vertrauen in den Wettbewerb. Sie können zu finanziellen Verlusten führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen – deswegen halte ich mich strikt an die geltenden Vorschriften und Regeln.
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Entsprechend der Richtlinien für Bieter liegt das Kalkulationsrisiko grundsätzlich beim Bieter, was bedeutet, dass der Bieter für die Genauigkeit seiner Kalkulationen verantwortlich ist. Eine präzise und umfassende Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber ist dabei entscheidend.
Der Auftraggeber muss alle relevanten Umstände, wie bekannte Leitungen im Boden, beengte Verhältnisse, Baugrundprobleme, Entfernungen und die Lage der Baustelle, klar benennen. Eine genaue Beschreibung ist notwendig, um Missverständnisse zu vermeiden und das Kalkulationsrisiko für den Bieter zu minimieren.
Die Erkundigungspflicht besagt, dass der Bieter verpflichtet ist, sich über die Rahmenbedingungen der Ausschreibung zu informieren. Allerdings ist es unzulässig, diese Pflicht über bestimmte Klauseln auf den Bieter zu übertragen.
Bedarfs- oder Eventualpositionen sind Positionen im LV, die nur bei Bedarf ausgeführt werden sollen. Entsprechend der Richtlinien für Bieter sind sie unzulässig, da sie die Kalkulation des Bieters unnötig erschweren und zu Unsicherheiten führen können.
Die 10%-Regel besagt, dass die tatsächlich ausgeführten Massen nicht mehr als 10% von den im LV angegebenen Massen abweichen dürfen. Dies schützt den Bieter vor unvorhergesehenen Mehrkosten durch überhöhte Massenangaben.
Ungewöhnliche Wagnisse sind Risiken, die über das normale Maß hinausgehen und dem Bieter nicht aufgebürdet werden dürfen. Klauseln, die solche Wagnisse auf den Bieter abwälzen wollen, sind unzulässig.
Wenn ein Bieter Fehler im LV entdeckt, hat er zwei Möglichkeiten: Er kann den Ausschreibenden kontaktieren, um die weitere Vorgehensweise zu klären, oder er kann den Fehler für eine Preisspekulation nutzen. Der Bieter ist nicht verpflichtet, das LV auf technische Machbarkeit zu prüfen, bevor der Auftrag erteilt wird.
Eine Mischkalkulation ist eine Kalkulationsstrategie, bei der Einheitspreise absichtlich unterschiedlich hoch oder niedrig angesetzt werden. Dies kann zu unfairen Wettbewerbsvorteilen führen und wird häufig als unzulässige Praxis angesehen.
Ein Scheinangebot ist ein unaufrichtiges Angebot, bei dem der Bieter nicht wirklich den Zuschlag erhalten möchte. Solche Angebote verzerren den Wettbewerb und sind unzulässig, da sie zu finanziellen Verlusten und rechtlichen Problemen führen können.
Preisabsprachen sind wettbewerbswidrige Vereinbarungen zwischen Bietern, bei denen sie ihre Angebote miteinander absprechen. Dies führt zu unfairen Bedingungen im Wettbewerb und kann schwere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
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Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) spielt in der Regel eine wichtige Rolle bei Ausschreibungen. Wenn Sie sich für weitere Grundlagen und rechtliche Rahmenbedingungen interessieren, werfen Sie einen Blick auf unsere weiterführenden Links zu Grundlagen der VOB/A. Bleiben Sie auf dem Laufenden, um immer bestens informiert zu sein.
VOB/A – Struktur und Schwellenwerte
VOB/A – Richtlinien für Bieter: Verantwortung und Risiko
VOB/A – Vertragsformen und Risiken: Einheitspreis bis Rahmenvertrag
Ablauf einer Ausschreibung: Von der Veröffentlichung bis zum Zuschlag
Submissionsprozess: Prüfung und Protokoll
Angebotsbewertung und Bieterauswahl